Die EU hat am 22. Mai 2026 dem Gesetz zum Wohlergehen von Hunden Katzen zugestimmt, in letzter Instanz der EU-Rat. Damit ist es jedoch nicht gültig. Es ist nicht vollkommen und nicht perfekt. Man muss aber berücksichtigen, dass dies ein Kompromiss aller 27 EU-Staaten ist und manche unter ihnen ziemlich große Zugeständnisse gemacht haben. Allein, wenn wir an die Lebensbedingungen von Hunden und Katzen in vor allem südlicheren oder südöstlichen Mitgliedstaaten denken, dürfte dies deutlich werden
Damit könnte das Leid von Straßenhunden verringert werden und das der Galgos in Spanien auch.
• Das Gesetz wurde am 22. Mai 2026 vom EU Rat beschlossen und tritt in zwei Jahren in Kraft. Leider sind nicht alle 27 EU-Staaten in der Lage, schneller zu arbeiten. Manche müssen umfangreiche Änderungen bei den Tierheimen vornehmen und Infrastruktur schaffen. Bei uns in Deutschland muss das neue Gesetz nur in unser Tierschutzgesetz inkludiert werden.
Ab 2030 treten umfangreiche Änderungen für Züchter, Tiervermittler und Händler in Kraft.
• Alle Tiere müssen gechippt und rückverfolgbar registriert sein, wenn sie zur Vermittlung angeboten werden. Die Länderkennung ist Pflicht. Auch Onlineportale müssen dem nachkommen, d.h., der Dienst muss angeboten und durchführbar anzuklicken sein.
Dies dient dem Verbraucherschutz bei krank verkauften Tieren und schützt vor dem illegalen Welpenhandel.
• Alle Züchter, ungeachtet der Vereinszugehörigkeit, müssen gemeldet sein. Ab wie viel Zuchttieren eine Sachkunde nachgewiesen werden muss, ist noch nicht endgültig definiert. Unklar ist, ob es bei Katzen ab 3 Würfen im Jahr schon der Fall sein muss, oder erst, wie bisher ab 5 Würfen.
Alle Züchter werden einer bestimmten Bestandsdichte an Tieren unterzogen. Zugrundeliegend ist die sehr technisch formulierte Sicht auf den Tiermarkt.
(23) In der vorliegenden Verordnung sollten die Schwellenwerte für Zuchtbetriebe,
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0115_DE.pdf
Tierheime und Pflegestellen festgelegt werden, die detaillierten Anforderungen an
das Tierwohl unterliegen. Auch wenn die Zuchttätigkeiten in Haushalten stattfinden,
wie es bei verschiedenen Arten von gewerblichen Züchtern häufig der Fall ist,
sollten, sobald die jeweiligen Schwellenwerte erreicht werden, alle in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Tierwohl gelten.(…)
(25) Obwohl einige der Zuchtbetriebe von zugelassenen Züchtern nach einem guten
Tierhaltungsstandard geführt werden, stammt eine erhebliche Anzahl der in der
Union in Verkehr gebrachten Hunde und Katzen von Züchtern auf dem grauen
Markt und gegen den Standard verstoßenden Züchtern, die das Tierwohl bei der
Zucht ihrer Hunde und Katzen nicht in ausreichendem Maße gewährleisten. Dies
führt zu unlauterem Wettbewerb für die Züchter, die hohen Tierwohlstandards
einhalten. Daher ist es notwendig, detaillierte Tierwohlvorschriften für die
Unternehmer aller Zuchtbetriebe festzulegen.
Gesundheit
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0115_DE.pdf
3.1. Weibliche Katzen dürfen erst ab einem Alter von mindestens zehn Monaten zur
Zucht eingesetzt werden.
3.2. Weibliche Hunde dürfen erst ab ihrem zweiten Östrus zur Zucht eingesetzt werden.
3.3. Eine Zuchthündin oder eine Zuchtkätzin darf innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren nicht mehr als drei Mal werfen.
3.4. Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren drei Mal geworfen haben (einschließlich Totgeburten), ist ein
Erholungszeitraum ▌von mindestens einem Jahr zu gewähren.
3.5. Zuchthündinnen oder Zuchtkätzinnen, die zwei Kaiserschnitten unterzogen
wurden, werden nicht mehr für die Zucht eingesetzt.
3.6. Bevor eine Zuchthündin ab einem Alter von acht Jahren oder eine Zuchtkätzin ab
einem Alter von sechs Jahren für die Zucht eingesetzt wird, muss sie von einem
Tierarzt körperlich untersucht werden, der schriftlich bestätigt, dass zum Zeitpunkt
der Untersuchung keine medizinischen Indikationen vorliegen, die gegen einen
Einsatz der Zuchthündin oder Zuchtkätzin für die Zucht sprechen.
Fest steht jedoch, dass Züchter ab 2 Würfen im Jahr, bei Bedarf eine Person beschäftigen müssen, die bei der Pflege der Tiere hilft, falls dies notwendig wird. (Dies betrifft wohl eher Hundezüchter, aber ich weiß es nicht genau).
• Neu ist auch die Vorschrift zur Gesundheit der Zuchttiere. Man beschränkt sich hier nicht nur auf tierspezifische Vorsorge und möglicher Erberkrankungen, sondern auch auf Leishmaniose und Leptospirose und andere Virusinfektionen, sowie den Befall mit Giardien.
Möglicherweise eröffnet sich hier die Chance für den deutschen Gesetzgeber, endlich Tier- und rassespezifische Vorsorgeuntersuchungen vorzuschreiben, damit auch die Qualzucht durch den Zuchteinsatz von mit Erberkrankungen belasteten Tieren zu verhindert werden können.
• Ebenso sind Tiervermittler und Züchter verpflichtet, über die Folgen des Kaufs eines Tieres aufzuklären. Kosten, die auftreten, sowie die entsprechenden Ergänzungen in den Wohnräumen vorzunehmen. Zitat 4.2.1: Katzen werden Kratzbäume, Rückzugsorte und Regale in ausreichender Zahl bereitgestellt, sodass jede Katze klettern, ruhen, beobachten und sich zurückziehen kann.
• Daraus ergibt sich die Verpflichtung für die artgerechte Haltung auch für Tierhalter entsprechend.
In Deutschland gilt die Tierschutzhundeverordnung und das Merkblatt 189 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. als Basisgrundlage der Mindestanforderungen für Hunde und Katzen.
Bis Mitte des Jahres 2032 dürften dann auch die Vorschriften zur Qualzucht deutlich definiert sein. Bisher sind sie das nicht. Verboten wird jede Form der Zucht mit extremen Merkmalen. Wie weit das geht, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, was der deutsche Gesetzgeber daraus machen wird. Denn es ist jedem EU-Land erlaubt strengere Gesetze zu erlassen. Was aber mit dem Zuchtverbot dann auch nicht mehr möglich ist, ist der Import in die EU von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen, wie von der EU definiert.
Artikel 8
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0115_DE.pdf
Pflichten mit Blick auf Zuchtstrategien
(1) Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass ihre Zuchtstrategien das
Risiko des Auftretens von Genotypen bei Hunden oder Katzen, die sich nachteilig
auf die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere auswirken, so weit wie
möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken.
a) die Merkmale der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Genotypen, die von
der Fortpflanzung auszuschließen sind, die Methoden für ihre Bewertung
und die Aufzeichnungsanforderungen festlegt;
b) übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale gemäß Absatz 2 des vorliegenden
Artikels, die von der Fortpflanzung auszuschließen sind, die Methoden für
ihre Bewertung und die Aufzeichnungsanforderungen festlegt.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission
wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie alle sozialen und wirtschaftlichen
Auswirkungen dieser delegierten Rechtsakte.
Die delegierten Rechtsakte zu den übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen
werden bis zum 30. Juni 2030 erlassen. Die delegierten Rechtsakte zu den
Genotypen werden bis zum 30. Juni 2036 erlassen.
Die Haltung in Boxen ist verboten!
Ebenso solche Abverkäufe wie einst bei manchen Zoogeschäften werden EU-weit verboten werden. Also keine Hunde und Katzen mehr hinter Glasscheiben.
Allein ärgerlich ist die lange Frist für private Tierhalter, die ihre Tiere nicht verkaufen. Die Pflicht zum Chippen gilt für Hunde erst in 10 Jahren, für Katzen in 15 Jahren. Aktuell gehaltene Hunde und Katzen wären zum Ablauf der Frist längst verstorben. Da aber die Pflicht zum Kennzeichnen und registrieren für alle innerhalb der EU gehandelten Tiere viel viel früher in Kraft tritt, werden zukünftig gehaltene Tiere sowieso gekennzeichnet und registriert sein. Aber gut, hier könnte Deutschland deutlich vorangehen, das bleibt abzuwarten.
Artikel 33
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Abweichend davon
a) gilt Artikel 16 ab dem … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung];
b) gelten Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1 ab dem … [vier Jahre nach dem
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung];
