Wie ich schon mehrfach erwähnt habe, wird sich im Bereich der Zucht und der Vermittlung von Katzen (Hunde auch, aber die sind hier nicht das Thema) einiges ändern.
Im deutschen Recht muss also eine gesonderte Verordnung geschaffen werden, weil das Tierschutzgesetz keinen Unterschied zwischen den Tieren macht. Deshalb haben wir auch für bestimmte Vorgänge im Bereich der Tiere unterschiedliche Vordnungen, wie die Tierschutzschlachtverordnung, die Tierschutzversuchsverordnung, die Hundeschutzverordnung und die Tierschutztransportverordnung, um einige zu nennen.
Das hängt damit zusammen, dass die EU_Verordnung zum Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit zum 31. August geltendes Recht in der gesamten EU wird. Auch wenn sich die EU noch Zeit lässt, mit zum Beispiel festlegen der Qualzuchtmerkmale, muss das nicht bedeuten, dass Deutschland das auch so handhaben wird. Das Gesetzgebungsverfahren ist immens aufwändig und arbeitsreich, so dass davon auszugehen ist, dass das BMLEH gleich Nägel mit Köpfen macht, denn sie wissen, was auf die zukommen wird. Und nur für den Fall, dass die EU Rechtsprechung strengere Vorgaben geben sollte, muss die Bundesregierung, die dann im Amt ist, nachbessern.
Was muss alles in die Verordnung untergebracht werden?
• Zuchtbedingungen müssen klar definiert werden
• Der Umfang der Gesundheitsvorsorge wird festgelegt. Das reicht von der Impf- und Chippflicht bis hin zu Vorschriften von rassespezifischen Untersuchungen
• Merkmale werden definiert, die zum Zuchtverbot führen
• Mindestanforderungen zur Katzenhaltung werden vorgegeben
Was ich mir dazu noch wünschen würde:
Eine bundesweite Kastrationsverordnung für freilaufende Katzen
Einen verpflichtenden Sachkundenachweis nach § 2 Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz § 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
,2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__2.html
Wer nun also glaubt, dass man ja noch bis 2036 fröhlich mit seiner Qualzucht weiter machen kann, wird sich getäuscht sehen.
Ich gehe davon aus und der Schriftverkehr mit der Bundestierschutzbeauftragten, Frau Silvia Breher bestärkt mich in meiner Annahme, dass wir in zwei Jahren eine entsprechende Versordnung haben werden.