Lange haben Tierschützer darauf gewartet. Kürzlich wurde es veröffentlicht und ich sage euch, was von dem Entwurf zu halten ist.
Es gibt natürlich viel zu bemängeln, das ist keine Frage. Aber fangen wir mit dem an, was ich durchaus positiv bewerte.
• Es wird ein Verbot geben, nachts einen Mähroboter auf Privatgelände einzusetzen. Das wird in der Tat endlich Zeit. Viel zu viele Tiere wurden lebensgefährlich verletzt und verstümmelt und eben auch getötet.
• Die Behörden werden ermächtigt, nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Tierschutzgesetz, zur Kontaktaufnahme Scheinkäufe durchzuführen, die zur Identitätsbestimmung dienen sollen.
Ist Identität des nach Satz 1 zur Auskunft Verpflichteten nicht auf andere Weise ermittelbar, insbesondere weil dieser auf Online-Plattformen ohne Nennung von Namen und Adresse agiert, kann die Behörde zum Zweck der Identitätsfeststellung Kontakt zum Auskunftspflichtigen aufnehmen und ein Kaufinteresse bekunden, ohne ihre behördliche Identität offenzulegen,
Tierschutzgesetz, aktueller Entwurf 2024
Ich weiß zwar nicht, wie die personelle Ausstattung der Behörden eine solch investigative Arbeit möglich machen kann, und ich weiß, wie aufwändig das ist, aber grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Behörden endlich verdeckt tätig werden dürfen.
Die Online-Plattformen werden zwar verpflichtet, Namen und Adressen der Anbieter von Tieren aufzunehmen, aber es besteht keine Verifizierungspflicht. Sich also mit falschen Daten zu schmücken, bleibt nach wie vor möglich. Auf Seite 72 heißt es dazu:
Zu Nummer 24
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6 Seite 72
Durch § 18 Absatz 1 Nummer 24 wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand für Verstöße von Betreibern von Online-Plattformen gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Auskunftserteilung zu Daten von Anbietern lebender Tiere geschaffen. Die Übermittlung unrichtiger Daten durch den Betreiber an die Behörde stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil der Betreiber nicht zur inhaltlichen Prüfung der Daten des Anbieters verpflichtet ist.
Trotz der unisono aller Tierschutzorganisationen verlangten Katzenschutzverordnung zum Schutz frei lebender Katzen, wird es keine bundesweite VO zur Kastration aller Katzen mit Freigang geben. Der Report des Deutschen Tierschutzbundes ist bekannt und findet auch Erwähnung. Allerdings nur um die Vorschrift zu begründen, dass alle Hunde und Katzen im gesamten Bundesgebiet gekennzeichnet und registriert sein müssen. Natürlich steht es zu begrüßen, dass es eine Chipflicht geben wird und ebenso die Pflicht zur Registrierung, das ist keine Frage. Es behindert allerdings nicht die Verpaarungen mit frei lebenden Katzen und gefährdet auch die echte Wildkatze, denn es besteht die Gefahr der Hybridisierung.
Für meinen Verein habe ich eine Liste erstellt von Punkten, die dringend überarbeitet werden sollten.
Erster Punkt sollte sein, folgende Ergänzung vorzunehmen:
Ȥ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben, Würde und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.«
Tiere haben Würde. Das sollte sich endlich im Gesetz widerspiegeln und Anerkennung finden.
Wir fordern ein vollständiges Verbot von Transporten lebender landwirtschaftlich genutzter Tiere in Hochrisikostaaten, bzw., EU-Drittländer.
Bei den Tieren, die landwirtschaftlich genutzt werden:
- Kein Kupieren der Schwänze
- Kein Kürzen der Schnäbel bei Nutzgeflügel
- Den Transponder als Alternative für Ohrmarken gestatten
- Die betäubungslose chirurgische Kastration bei unter 4 Wochen alten Tieren ersatzlos streichen
- Keine Enthornung ohne Betäubung
- Keine chirurgischen Eingriffe ohne anschließende Schmerzmittelgabe für 2-3 Tage
- Die Ausnahmen für Schächtungen aufheben
- Videoüberwachung in Schlachthöfen ab 250 GVE
- Die CO² Betäubung abschaffen, dafür alternativ Elektro- oder Xenonbetäubung fördern und fordern
- Sachkundenachweis für Landwirte
- Schenkelbrand abschaffen
Tierversuche
- Verbot der Tötung überzähliger Tiere
- Kommissionen paritätisch besetzen
Handelsverbote
- Verbot des Imports von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen
- Importverbot für Fleischprodukte von geschächteten Tieren
Heimtiere und jagdlich geführte Hunde
- Kupierverbotsausnahme für jagdlich geführte Hunde aufheben
- Onlinegeschäfte nur noch durch Identitätsnachweis legitimierte Anbieter zulassen. Die digitalen Möglichkeiten zur Erfassung der Identität sind heute vielfältig und leicht anwendbar. Es bedarf lediglich der Erweiterung der ohnehin genutzten Software.
- Bundesweites Kastrationsgebot von Hauskatzen mit Freilauf zum Schutz der frei lebenden Katzen und zum Schutz der echten Wildkatze vor Hybridisierung.
- Abschuss von Haustieren grundsätzlich verbieten
- Die Übergangszeit im § 11b ersatzlos streichen (Qualzucht)
- Aufnahme von Ängsten als Leidensqualität
Eine echte Zumutung ist allerdings folgendes, das man auf Seite 76 des Referentenentwurfs finden kann:
Zu Absatz 6c
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit finden die neuen Vorschriften des § 11b Absatz 1b und Absatz 2 Nummer 2 mit einer Vorlaufzeit von fünfzehn Jahren Anwendung. Während dieser Übergangszeit können Züchter ihre Zucht entsprechend anpassen.
Das heißt also, dass die Qualzuchtvorschriften in den ersten 15 Jahren nicht sanktioniert werden können. Es geht hier wohlgemerkt nicht um die in § 11b Absatz 1 Satz 1 – 1a genannten Merkmale, sondern um Tiere, die Anlagenträger sind und deren Qualzuchtmerkmale chirurgisch korrigiert worden sind. Das ist natürlich hanebüchener Unsinn und steht eigentlich heute schon geltendem Recht diametral gegenüber. Das Rechtsgutachten zum § 11b TierSchG erklärt eindeutig, warum selbst die Rückzüchtung mit Merkmalsträgern verboten ist.
Sollte dieser Entwurf tatsächlich so durchgehen, sollte man Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anstrengen.
Das ist nicht nur eine Zumutung, das ist Rechtsbeugung! Ich erkundige mich aber noch mal bei der DJGT. Es könnte sein, dass ich da auf dem falschen Fuß unterwegs bin