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Bürgerinitiative felis silvestris catus

Update 26.07.2023

Gestern erreichte mich ein Schreiben des Deutschen Bundestages

Zunächst klingt es ja ganz schön. Allerdings bin ich gespannt, was davon übrig bleibt. Dass Cem Özdemir, unser Bundeslandwirtschaftsminister, sich schon vor Monaten gegen eine bundesweite Katzenkastrationsverordnung geäußert hat, kam mir durch die Medien zu Ohren, daher habe ich nicht besonders viel Hoffnung. Ebenfalls durch die Medien ist durchgesickert, dass es ein Ausstellungsverbot von Katzen mit Qualzuchtmerkmalen geben soll. Und eine bundesweite Registrierungspflicht sei wohl angedacht.

Es ist klar, dass das nicht alles nicht ausreicht, um das Katzenelend auf der Straße zu beenden. Anders als in Südeuropa sind die Katzenkolonien in Deutschland unsichtbar.

Nach wie vor halte ich die Pflicht zur Kastration aller nicht in der Zucht „gebrauchten“ Katzen für absolut nötig. Nötig ist auch die Vermittlung von den simpelsten Richtlinien zur Katzenhaltung. Und wir brauchen ein Qualzuchtverbot. Hier allerdings nicht nur für Katzen, sondern für alle Tiere, die durch Weiterzucht von Spontanmutationen oder Genmanipulation derart verändert werden, dass Schmerzen, Leiden und Schäden die Folge sind.

Eckpunktepapier für eine Katzenschutzverordnung

Wir fordern

Eine einheitliche Kastrations- und Registrierungspflicht aller Katzen in Deutschland. Ausnahme von der Kastrationspflicht nur für Katzen, die in der Zucht eingesetzt werden.

Die Zuständigkeit für wild lebende Katzen muss einheitlich in der Bundesrepublik Deutschland geregelt werden – finanziell hinterlegt – und darf nicht den ehrenamtlichen Helfern aufgebürdet werden.

Die Freiheiten der Rassekatzenverbände dürfen nicht so weit gehen, dass Qualzucht quasi legalisiert und durch die Hintertür zum Normalzustand erklärt wird.

Ebenso ist die Zucht mit Katzen, die neu auftretende Mutationen oder Gendefekte aufweisen, zu untersagen. Der Import von solchen Katzen muss verboten werden.

Das Merkblatt 189 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz zur Katzenhaltung, Stand April 2021, sollte inhaltlich ins Gesetz einfließen, damit Katzen keinen unsäglichen Haltungsbedingungen mehr ausgesetzt sind.

Begründung:

Mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber das Eigeninteresse der Tiere und den Schutz vor Schmerzen und Leiden anerkannt und dem Bürger die Verantwortlichkeit seines Handelns insofern auferlegt, als er die Pflicht hat, Tiere ihrer Art entsprechend artgerecht zu halten und zu pflegen. § 2 Tierschutzgesetz besagt:

§ 2 

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die Katze hatte bislang einen Status eines schnell austauschbaren (Nutz)Tiers. Oft eingesetzt als Mäusefänger auf Bauern- und Pferdehöfen, wo sich Katzen unkontrolliert vermehrt und damit auch unkontrolliert verbreitet haben.

In den letzten Jahrzehnten hat sich das geändert. Laut den jüngsten Erhebungen leben über 15 Millionen Hauskatzen in deutschen Haushalten. Die Katze ist damit das beliebteste Haustier noch vor dem Hund.

Im Gegensatz zum Hund, für den es Hundeschulen und Hundetrainer gibt, gibt es keine Schulungen der Besitzer von Katzen. Die Sachkunde ist zwar vom Gesetzgeber gefordert (§ 2 TierSchG), bis dato gibt es jedoch keine einheitliche Möglichkeit dazu, sich über die Haltung und das Wesen der Katze zu informieren.

Es gibt natürlich Informationen über artgerechte Haltung und Ernährung im Internet, aber kein Gütesiegel, keine Qualitätsabnahme, inwieweit die zur Verfügung gestellten Informationen korrekt sind.

Probleme mit Katzen, meistens durch Haltungsfehler, sind daher vorprogrammiert. Findet ein Katzenbesitzer keine Hilfe, wird das Tier zum Wanderpokal oder schlimmstenfalls ausgesetzt. Das Aussetzen von Tieren ist bisher nur eine Ordnungswidrigkeit, und in den seltensten Fällen wird ein Täter ermittelt. Und das Strafmaß ist nicht ausreichend.

Wird eine Katze verhaltensauffällig, geht dem ein bereits länger andauernder Leidensprozess voran, den es laut § 2 Tierschutzgesetz zu vermeiden gilt. Lorz/Metzger, § 1 Rn 46. In diesem Sinne sind Unkenntnis oder entstehende Kosten kein angemessener Grund für eine Pflichtverletzung. Lorz/Metzger § 2 Rnn.35, 36

Im Gegensatz zum Hund, der möglicherweise bissig wird, leidet die Katze zunächst still bevor sie verhaltensauffällig wird. Die Katze hat eine begrenzte Möglichkeit der Artikulation und eine häufig missverstandene Körpersprache. Ist der Leidensdruck zu groß, äußert sich das oft

  1. In Unsauberkeit, die Katze kotet oder uriniert in die Wohnung
  2. Die Katze zerstört ihren Lebensraum, zerkratzt zum Beispiel Türen und Fenster, Wände oder das Mobiliar

Auch Erkrankungen, wie die feline selbstinduzierte Apolezie („Kahllecken“) oder Depressionen können die Folge sein.

Gemäß Artikel 20a GG sollen Leiden weitestgehend vermieden werden.
Eine Katzenschutzverordnung schränkt die Freiheiten des Bürgers nicht unangemessen ein, denn die Pflichten zur Tierhaltung bestehen bereits.

Tierschutzgesetz, Auszug §§ 1 und 2

Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt

Tierhaltung

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.

    muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2.

    darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3.

    muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Das was fehlt, sind

  1. Bundeseinheitlich festgelegte Regeln zur Katzenhaltung, gern hier Merkblatt 189 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, Stand April 2021
  2. Die Möglichkeiten einer tatsächlichen Schulung zur Sachkunde, wie es zum Beispiel das Merkblatt 189 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz festlegt, Stand April 2021
  3. Rahmenbedingungen die festlegen, was in der Zucht möglich ist. Hierin gehört auch das Beschneiden der Rechte der Zuchtvereine, Rassestandards festzulegen, die dem § 11 b Tierschutzgesetz widersprechen.
  4. Ist die Anerkennung, dass auch Wohnungskatzen, und damit alle nicht zur Zucht eingesetzte Katzen kastriert werden müssen, um Leiden zu vermeiden. Genannt seien hier hormonbedingte Tumorerkrankungen, Aggressivität bei potenten Katern und der Geruchsbelästigung der Umwelt und die Pyometra bei weiblichen Katzen, die einen letalen Ausgang nimmt, wenn das Tier nicht behandelt wird. Alles das sind vermeidbare Leiden im Sinne der §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz.
  5. Bundeseinheitliche Regelungen in Bezug auf Animal Hoarding. Dies muss endlich als Krankheit oder seelische Störung anerkannt und behandelt werden. Animal Hoarder sollen sich nicht in ein andere Bundesland begeben können, um der ordnungsrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Zurzeit können diese Personen unbehelligt bleiben, bis jemand im nächsten Bundesland auf sie aufmerksam wird.  Das Staatsziel Tierschutz in Artikel 20a GG wird dadurch nicht ausreichend gewürdigt.

Alles das ist notwendig, um zukünftige Straßenkatzenkolonien zu verhindern, die eine Schande für ein reiches, hochentwickeltes Land wie Deutschland eines ist, sind. Tierschutzvereine, die sich bereits um frei auf der Straße lebende Katzen kümmern, brauchen eine umfangreiche Unterstützung. Auch Privatpersonen, die sich dem Katzenschutz nachweislich widmen, sollen um Spenden bitten dürfen, ohne Nachteile durch die Finanzbehörden fürchten zu müssen. Diese Einkommen sollten nicht zu den zu versteuernden Einkommen gezählt werden. Um die Behandlung der frei lebenden Katzen könnte ein Netzwerk mit Tierärzten und Tierkliniken geschaffen werden, um die Behandlung sicherzustellen und auf der anderen Seite Missbrauch vorzubeugen.

Bislang ist durch die verschiedensten Kastrationsverordnungen der Kommunen bundesweit geregelt, dass jemand, der eine frei lebende Katze füttert, auch als Besitzer des Tieres betrachtet wird und ordnungsrechtlich verpflichtet wird, die Kastration auf eigene Kosten durchführen zu lassen, oder ein Ordnungsgeld zu riskieren. Das ist verhinderter Tierschutz. Es darf nicht sein, dass Mitleid zu einem Kostenfaktor wird, den ein Tierschützer nicht zu leisten im Stande ist.

Das Ziel muss und soll das Ende des Straßenkatzenelends sein.

Zur Zucht

Bislang legen Rassezuchtvereine die Standards für eine Zucht fest. Die beachten dabei weitgehend das Tierschutzgesetz. Die Zuchtvereine sollen verpflichtet sein, bei der Festlegung der Zuchtstandards aktuellen Kenntnissen der Wissenschaft in Bezug auf Qualzucht zu folgen. Bis jetzt wird der Kreativität wissenschaftlich und biologisch unausgebildeten Züchter selten eine Grenze gesetzt.

Anzumerken ist, dass Züchter um des Alleinstellungsmerkmals willen sogar mit Katzen, die  neu auftretende Mutationen oder Gendefekte aufweisen, züchten, ohne tierärztliche und wissenschaftliche Begleitung. So ist auch die neu aufgetretene Züchtung von Katzen mit Vollfarbe und blauen Augen zu bewerten, wie sie zur Zeit bei der Britisch Kurzhaar Katze, der Bengal, der Maine Coon und der Sphinx Katze (Nacktkatzen) beobachtet wird. Diese Katzen lassen sich sehr teuer verkaufen, was leider oft der Grund hinter dieser meist gedankenlosen Züchtung ist. Inzwischen gibt es einige Züchter in Deutschland, aber der globale Handel floriert zur Zeit und teils werden astronomische Preise für diese Katzen erzielt.

Um Qualzucht zu behindern und zu beenden zeigen Tierschützer regelmäßig verschiedene Sachverhalte beim zuständigen Veterinäramt an. Bisher liegt es im Ermessen der Amtsveterinäre, ob sie tätig werden oder nicht. Amtstierärzte sind bereits jetzt zum Einschreiten verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt. Hierbei sind die jeweils aktuellen Erkenntnisse zur Qualzucht zugrunde zu legen, um den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz festzustellen. Anzeigen müssen verpflichtend dokumentiert werden. Dem Anzeigeerstatter sind auf Verlangen Auskünfte über den Ausgang des Verfahrens zu erteilen.

Neueste Veröffentlichungen belegen dass der Amtsveterinär unter anderem einschreiten muss, wenn ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt:

  1. Die Garantenstellung des Amtstierarztes von Annabelle Thilo

ISBN (Print): 978-3-8487-6687-1

ISBN (ePDF): 978-3-7489-0799-2

Und

  • Sind tierschutzwidrige Maßnahmen i. S. v. § 11b Abs. 1 TierSchG legal, wenn bezweckt ist, nach mehreren Zuchtgenerationen ungeschädigte, schmerz- und leidensfrei lebensfähige Nachkommen zu erzielen?

Gutachten im Auftrag der Tierärztekammer Berlin

Verfasser: Prof. Dr. Thomas Cirsovius, Hamburg <Stand: 01.04.2021>

Obige Schriften machen eindeutig klar, dass es einen enormen Nachholbedarf bei der Festlegung, was Qualzucht ist und der Strafverfolgung gibt. Bislang ist leider so, dass Schmerzen und Leiden möglich sind, weil immer erst ein Amtsveterinär einschreiten muss, um eine Qualzucht zu beenden.

Eine gute Grundlage zur Identifikation von Qualzucht ist die Datenbank QUEN, die kürzlich online gegangen ist und die Dissertation von Karina Schöll, Tierärztin der Uni Gießen, „Qualzuchtmerkmale bei der Katze und dessen Bewertung unter tierschutzrechtlichen Aspekten“. ISBN: 978-3-8359-6928-5

Vielen Dank an Christina Bremme, die mir bei der Ausarbeitung des Textes geholfen hat

© Angelika Rimbach

Unterstützer:

Tiernothilfe Nord e.V.

Katzenhilfe in und um Würzburg Mainfränkischer Tierschutz e.V.

Katzenschutzbund Osnabrück e.V.

Katzen-Hilfe Uelzen e.V.

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