Tierschutzgesetz
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
So einfach und deutlich sagt es der Gesetzgeber.
Leider hat der Gesetzgeber es bisher verabsäumt, geeignete Möglichkeiten zu schaffen oder anzuregen, die einem Tierhalter erlauben, sich auf einfache Art und Weise über die artgerechte Haltung, Mindeststandards, geeignetes artgerechtes Futter, Präventivmaßnahmen wie impfen und Kastration, aufkommende Kosten und die Möglichkeit zur Tierkrankenversicherung aufklären zu können.
(Eine Petition in dieser Sache an den Deutschen Bundestag ist noch in der Prüfung)
Die Kommentierung des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger von 2019 erwähnt die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. zur Erlangung der Sachkunde. Diese Vereinigung besteht aus Tierärzten und Fachleuten, die immer angepasst an die neuesten Erkenntnisse, Merkblätter zur Tierhaltung veröffentlichen.
Sie sind auch die Basis für Amtsveterinäre, wenn diese in private Haushalte gehen müssen, weil eine Tierschutzbeschwerde vorliegt.
Mit Wirkung April 2021 wurden neue Merkblätter zu Mindestanforderungen in der Katzenhaltung veröffentlicht.
Ich stelle sie zum Download zur Verfügung
Wem das alles zu trocken und zu umständlich beschrieben ist, kann auch gern in diesem Buch nachlesen, worauf geachtet werden sollte, wenn man Katzen hält. *Werbung* *kostenlose Werbung*